Beste Krankenzusatzversicherung – Online Vergleich abrufen – Zahnversicherung

Hervorragende zahnärztliche Behandlung

Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie die Erfahrung machen, dass die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre zu steigenden Selbstbeteiligungen bei Behandlungen durch den Zahnarzt und bei der Versorgung mit Zahnersatz, wie Implantaten, Kronen, Brücken und Inlays, geführt haben. Die Krankenkassen erstatten nur noch einen fixen Zuschuss, der sich am erhobenen zahnärztlichen Befund orientiert, unabhängig davon, für welche Versorgung sich der Patient letztlich entscheidet. Egal ob der Patient nur eine funktionale Grundversorgung möchte oder aber auch auf optisch-ästhetische Merkmale Wert legt, deren Realisierung meist deutlich teurer ist, der Zuschuss der Krankenkasse bleibt gleich.

Den bei aufwändigen Behandlungen doch sehr teuren Eigenanteil können Sie mit einer Zusatzversicherung für den zahnärztlichen Bereich absichern, je nach gewähltem Tarif ganz oder teilweise. Hochwertige Zahnersatzkomponenten aus teuren Materialien, wie es bei Keramikinlays, Implantaten und Brücken der Fall ist, bekommen Sie so bezahlt. Ebenso wie die Rechnungen für kieferorthopädische Behandlungen, welche ebenfalls in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden können. Nicht jede Versicherungsgesellschaft, die Zusatzprivatversicherungen vorhält, bietet den Zahnzusatztarif separat an; gelegentlich ist ein solcher nur zusammen mit Tarifen ambulanter oder stationärer Behandlung zu haben. Etliche Versicherungsgesellschaften haben aber auch den Zahnzusatztarif als eigenständiges Angebot im Leistungspaket.

Keine Kostenübernahme bei bereits begonnener Maßnahme

Beabsichtigt der Antragsteller, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, muss er damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen von ihm eine vorherige zahnärztliche Untersuchung erwartet. Wenn sich dabei zum Beispiel herausstellt, dass Zähne fehlen, sollte man einen Zuschlag zum Beitrag einkalkulieren. Nicht mitversichert werden Zahnersatzmaßnahmen, mit denen bei Vertragsbeginn schon begonnen worden ist. Man muss in aller Regel mit einer achtmonatigen Übergangszeit rechnen, in welcher noch keine Erstattungsleistungen erbracht werden.